Satzung der Bowlingsportfreunde des
Repetaler Bowling-Clubs
( RBC 2004 )
§ 1
Name u. Sitz und Rechtsform
Der Club führt den Namen „Repetaler Bowling-Club (RBC)“ und ist zur Zeit ein n.e.V.
Er soll zur gegebener Zeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name
„Repetaler Bowling-Club e.V.“ .
Der Club hat seinen Sitz in 57439 Attendorn – Borghausen.
§ 2
Grundsätze
Der RBC ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er steht auf dem Boden des Amateursports.
§ 3
Zweck des Clubs
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Aussagen, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Clubs kann jeder werden.
Über die Aufnahme entscheidet das Club-Gremium.
§ 5
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftl. Erklärung gegenüber einem Mitglied des Club-Gremiums austreten.
Der Austritt wird dann rechtskräftig zum Ende des jeweiligen Jahres.
§ 6
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Clubs verletzt. Über den Ausschluss beschließt das Club-Gremium, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 7
Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von ¼ der Mitglieder schriftlich vom Club-Gremium verlangt wird.
Mitgliederversammlungen werden vom Club-Gremium-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, durch E-Mails und durch Aushang im Aushangskasten im Bowlingcenter Repetal einberufen. Dabei ist die vom Club-Gremium festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
§ 9
Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Club-Gremium-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, geleitet. Ist auch der verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung kann die vom Club-Gremium-Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 10
Satzungsänderung
Zu Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Clubzweckes und zur Auflösung des Clubs eine solche von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handhebungen. Wenn die Mehrheit der erschienenen Mitlieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Club-Gremium-Vorstand
1. Der Club-Gremium-Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender Thomas (Theo) Klein
b) 2. Vorsitzender Christoph Kleine
c) 1. Schriftführerin Tatjana Mories
d) 2. Schriftführerin Tina Klein
e) 1. Kassierer Carsten Haupt
f) 2. Kassiererin David Mories
2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und 1. Kassierer vertreten, wobei es ausreicht, wenn von diesen 2 Mitglieder handeln.
3. Der gesamte Club-Gremium-Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Club-Gremium-Vorstandes anwesend sind.
§ 12
Neuwahlen
Die Mitglieder des Club-Gremium-Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Erstmals wird mit Wirkung vom 05.04.2004 die unter § 11 benannten Personen gewählt. Scheidet ein Club-Gremium-Mitglied vorzeitig aus, wählt der verbleibende Club-Gremium-Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Club-Mitgliederversammlung, in der dann die Neuwahlen stattfinden soll, jedoch nur für die Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 13
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14
Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen zu diesem Zeitpunkt mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Club-Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Clubs nebst den hierzu notwendigen Beschlüssen“ stehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Clubzweckes fällt – nach Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten – das noch vorhandene Vermögen an den z.B. „Weißen Ring“ (Bund zur Hilfe von Gewaltopfern) mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der gemeinnütziger Maßnahmen eingesetzt wird.
§ 15
Schlussbestimmungen
Jedem Club-Mitglied ist bei Eintritt auf Verlangen die Satzung bekannt zu geben. Soweit in der Satzung für die Abstimmung en keine besonderen Regelungen getroffen sind, entscheidet die einfache Mehrheit.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des darauf folgenden Jahres. Die Satzung tritt mit der ab Beginn der ersten Club-Mitgliederversammlung in Kraft, in umgeschriebener Fassung zu einer e.V. beim Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Über die Beschlusskraft dieser Satzung ist in der ersten Club-Mitgliederversammlung abzustimmen.
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